AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Seminarhaus an der Eider in Kooperation mit dem Veranstalter
Fitness Club Body in Motion, Ringstraße 17, 25832 Tönning
-1- Abschluss des Vertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Seminarhaus an der Eider in 25832 Tönning, im Folgendem mit „BIMs“ bezeichnet, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind ausschließlich die Angaben des „BIMs“ sowie dessen ergänzende Informationen. Zusätze und gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des „BIMs“ vor, an das dieser für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Reisebüros und sonstige Agenturen treten nur als Vermittler auf, deren Zusicherungen und Angaben für das „BIMs“ keine Bindungswirkung haben. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.

-2- Zahlungen
Das „BIMs“ behält sich das Recht vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht der entsprechend den vereinbarten Zahlungsfähigkeiten, so ist das „BIMs“ berechtigt, nach Mahnung und Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittkosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.

-3- Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleitungen vom vereinbarten Inhalten des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom „BIMs“ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und dem Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Das „BIMs“ ist verpflichtet, dem Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistungsänderung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn das „BIMs“ in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung des „BIMs“ über die Änderung des Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

-4- Rücktritt
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rückritt schriftlich an die eingangs genannte Anschrift des Veranstalters zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim „BIMs“.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert das „BIMs“ den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann das „BIMs“, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die vom Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Reiserücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

Reiserücktritt ab 6 Wochen vor Reisebeginn 30,- Euro Bearbeitungsgebühr
Ab 4 Wochen vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
Ab 2 Wochen vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
Ab dem 6. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen erhebt der Reiseveranstalter 100 % des Reisepreises

Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem „BIMs“ kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
Das „BIMs“ behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen alternativ eine konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist das „BIMs“ verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.

-5- Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Das „BIMs“ kann den Reisevertrag ohne eine Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des „BIMs“ nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall behält das „BIMs“den Anspruch auf den Reisepreis, es muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen sowie anderweitige Verwendungen anrechnen lassen.

-6- Obliegenheit des Kunden
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem „BIMs“ einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Wird die Reise durch einen erheblichen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus einem wichtigem und für das „BIMs“ erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
Bei berechtigter Kündigung kann das „BIMs“ für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um evt. Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er das „BIMs“ auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

-7- Haftungsbegrenzung, Ausschluss und Verjährung
Die vertraglich Haftung des „BIMs“für Schäden, die keine Körperschäden sind, ist auf den doppelten Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn das „BIMs“ für einen dem Kunden entstehendem Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers beziehungsweise Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist. Die deliktische Haftung des „BIMs“ für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den doppelten Reisepreis beschränkt. Die Haftungssumme gilt jeweils je Kunden und Reise.
Das „BIMs“ haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang der Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,Theaterbesuche), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des „BIMs“ sind.
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachhaltiger Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Kunde innerhalb eines Monats, nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber des „BIMs“ geltend zu machen.
Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis das „BIMs“ die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

-8- Gerichtsstandvereinbarung
Der Reisende kann das „BIMs“ nur an dessen Sitz in Tönning verklagen. Für Klagen des „BIMs“ gegen den Kunden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, außer der Wohnsitz befindet sich im Ausland. In diesem Fall ist der Sitz des „BIMs“ maßgeblich.